Ende 2015 wurde im Deutschen Bundestag ein Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport beschlossen. Gerade auch in Bezug auf die neuen Dopingfälle im Schwimmsport bei den Chinesen, bei den Russen – Deutschland ist damit ganz klar in einer Vorreiterrolle.
Bezugnehmend auf eine Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz, sagte Bundesminister Heiko Maas in seiner Rede vor dem Bundestag am 13.11.2015:
“Das Antidoping-Gesetz ist ein Statement für den sauberen Sport und eine Kampfansage an die Doper im Spitzensport. Doping widerspricht den Grundwerten des Sports. Gedopte Sportler verstoßen gegen das „fair play“ und untergraben die Integrität des Sports. Wir sind es der Mehrheit der ehrlichen Sportler schuldig, endlich zu handeln. Mit der künftigen Strafbarkeit des Selbstdopings und des uneingeschränkten Besitzes solcher Substanzen wird ein neues Kapitel in der Dopingbekämpfung aufgeschlagen. Schon der Besitz geringer Mengen von Doping-Mitteln wird unter Strafe gestellt. Das gilt sowohl für die Zeit der Sportwettkämpfe selbst, als auch für die Vorbereitungs- und Trainingszeit. Es droht gedopten Sportlern also künftig nicht mehr nur die Wettkampfsperre, sondern das Gefängnis. Nur mit einer effektiven Dopingbekämpfung kann die Glaubwürdigkeit des Sports erhalten werden. Die sportinterne Dopingbekämpfung allein kann das Problem nicht lösen und deshalb ist es an der Zeit, auch mit den Mitteln des Strafrechts einzugreifen. Und: der Gesetzentwurf unterstützt auch die sportinterne Dopingbekämpfung – z.B. durch die Regelungen zum Datenaustausch und zur Schiedsvereinbarung. Unser gemeinsames Signal muss sein: Doping hat im Sport nichts zu suchen.
Mit unserem Anti-Doping-Gesetz unterstützen wir die Olympiabewerbung Hamburgs. Bewerber für Olympische Spiele aus einem Land, in dem es ein Anti-Doping-Gesetz gibt, sollten einen Vorteil haben gegenüber Bewerbern, bei denen es keine solchen Gesetze gibt.“
In dem Gesetz werden Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung gebündelt (u.a. das Arzneimittelgesetzt) und verschärft. Laut der Pressemitteilung, verbietet der Gesetzentwurf auch ausdrücklich die Anwendung von Dopingmethoden und schafft erstmalig ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings. Damit werden gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen. Außerdem soll künftig der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ohne mengenmäßige Beschränkung strafbar sein. Voraussetzung ist, dass mit den Dopingmitteln beabsichtigt wird, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen. Dopenden Sportlern droht in Zukunft nicht nur eine Wettkampfsperre, die häufig bisher zeitlich befristet war, sondern das Gefängnis.
Weiter heißt es in der Pressemitteilung, dass „die Auswirkungen der strafrechtlichen Sanktionsnormen zur Bekämpfung des Dopings im Sport fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch die federführenden Ressorts – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Gesundheit – überprüft werden sollen.“
Quellen:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2015/11132015_Anti-Doping_Beschluss_BT.html
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2015/11132015_BT_Anti-Doping.html